RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Die Kosten der anwaltlichen Beratung nach RVG (seit 01.07.2004)

Da das Gesetz z.T. gravierende Änderungen im Gebührenrecht gebracht hat, kann hier nur ein kleiner Ausschnitt erläutert werden.

Wenn der Ratsuchende Verbraucher ist und sich der Kontakt mit dem Anwalt auf ein Gespräch beschränkt, kann auch nach dem RVG nur eine Gebühr von € 190,- zzgl. Mehrwertsteuer verlangt werden.
Für die außergerichtliche Vertretung entsteht eine Gebühr in Höhe von 0,5 bis 1,5 des Gebührenrahmens (siehe unten). Mit dieser Gebühr werden alle in einer Angelegenheit anfallenden außergerichtlichen Tätigkeiten abgegolten, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr sind weggefallen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Wichtiger Hinweis:
In Mandaten, die über eine reine Erstberatung bzw. Onlineberatung hinausgehen, muss ich leider bis zu einem Gegenstandswert von € 1.200,00 aus Wirtschaftlichkeitsgründen neben den gesetzlichen Gebühren für meine Tätigkeit zusätzlich eine Stundensatzvereinbarung über 50,-/Std. abschließen.
Ich bitte um Ihr Verständnis - jeder Handwerker ist teurer...
Im Zivilprozess fallen im Gegensatz zu früher in der BRAGO nur noch zwei Gebühren an, die Verfahrensgebühr von 1,3 und die Terminsgebühr von 1,2.
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben der Sache einschließlich der Information des Mandanten. Diese Gebühr entspricht der alten Prozessgebühr.

Die Terminsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt den/die Gerichtstermin/e wahrnimmt, gleichgültig, ob er Anträge stellt oder nicht, oder wenn er an Besprechungen mit dem Gegner nach Rechtshängigkeit außerhalb des Gerichtes teilnimmt, die auf die Beendigung des Verfahrens zielen.
Bislang wurden solche Besprechungen nicht honoriert.

Die Beweisgebühr ist weggefallen, Scheidungsverfahren sind dadurch für die Parteien nach dem RVG billiger geworden - nach der BRAGO konnte man für die Anhörung der Parteien regelmäßig eine Beweisgebühr erheben, dies fällt nun weg.
Eine Vergleichsgebühr gibt es auch im RVG, sie ist jedoch noch so niedrig wie in der BRAGO und beträgt 1,0 (das einfache der Gebühr).

Im Berufungsverfahren gibt es nur noch zwei Gebührentatbestände:
D er Rechtsanwalt erhält eine 1,6-fache Verhandlungsgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr. Wenn der Berufungskläger nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, reduziert sich diese Gebühr auf den Faktor 0,5.

Hier ein Auszug aus den Tabellen des RVG:

Wert bis
1,00
0,30
0,50
1,10
1,20
1,30
1,50
1,60
300
25
7,50
12,50
27,50
30,00
32,50
37,50
40,00
600
45
13,50
22,50
49,50
54,00
58,50
67,50
72,00
900
65
19,50
32,50
71,50
78,00
84,50
97,50
104,00
1200
85
25,50
42,50
93,50
102,00
110,50
127,50
136,00
1500
105
31,50
52,50
115,50
126,00
136,50
157,50
168,00
2000
133
39,90
66,50
146,30
159,60
172,90
199,50
212,80
2500
161
48,30
80,50
177,10
193,20
209,30
241,50
257,60
3000
189
56,70
94,50
207,90
226,80
245,70
283,50
302,40
3500
217
65,10
108,50
238,70
260,40
282,10
325,50
347,20
4000
245
73,50
122,50
269,50
294,00
318,50
367,50
392,00
4500
273
81,90
136,50
300,30
327,60
354,90
409,50
436,80
5000
301
90,30
150,50
331,10
361,20
391,30
451,50
481,60
   
ACHTUNG ! Wichtiger Hinweis:
In Mandaten, die über eine reine Erstberatung bzw. Onlineberatung hinausgehen, wird häufig neben den gesetzlichen Gebühren für eine Tätigkeit zusätzlich eine Stundensatzvereinbarung in beliebiger Höhe abgeschlossen. Klären Sie dies vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung mit Ihrem Anwalt.

zum Seitenanfang