Da
das Gesetz z.T. gravierende Änderungen im Gebührenrecht gebracht
hat, kann hier nur ein kleiner Ausschnitt erläutert werden.
Wenn der Ratsuchende
Verbraucher ist und sich der Kontakt mit dem Anwalt auf ein Gespräch
beschränkt, kann auch nach dem RVG nur eine Gebühr von €
190,- zzgl. Mehrwertsteuer verlangt werden.
Für die außergerichtliche Vertretung entsteht eine Gebühr
in Höhe von 0,5 bis 1,5 des Gebührenrahmens (siehe unten). Mit
dieser Gebühr werden alle in einer Angelegenheit anfallenden außergerichtlichen
Tätigkeiten abgegolten, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr
sind weggefallen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert
werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wichtiger Hinweis:
In Mandaten, die über eine reine Erstberatung bzw. Onlineberatung
hinausgehen, muss ich leider bis zu einem Gegenstandswert von €
1.200,00 aus Wirtschaftlichkeitsgründen neben den gesetzlichen Gebühren
für meine Tätigkeit zusätzlich eine Stundensatzvereinbarung
über 50,-/Std. abschließen.
Ich bitte um Ihr Verständnis - jeder Handwerker ist teurer...
Im Zivilprozess fallen im Gegensatz zu früher in der BRAGO nur noch
zwei Gebühren an, die Verfahrensgebühr von 1,3 und die Terminsgebühr
von 1,2.
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben der Sache einschließlich
der Information des Mandanten. Diese Gebühr entspricht der alten
Prozessgebühr. Die
Terminsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt den/die Gerichtstermin/e
wahrnimmt, gleichgültig, ob er Anträge stellt oder nicht, oder
wenn er an Besprechungen mit dem Gegner nach Rechtshängigkeit außerhalb
des Gerichtes teilnimmt, die auf die Beendigung des Verfahrens zielen.
Bislang wurden solche Besprechungen nicht honoriert.
Die Beweisgebühr ist
weggefallen, Scheidungsverfahren sind dadurch für die Parteien nach
dem RVG billiger geworden - nach der BRAGO konnte man für die Anhörung
der Parteien regelmäßig eine Beweisgebühr erheben, dies
fällt nun weg.
Eine Vergleichsgebühr gibt es auch im RVG, sie ist jedoch noch so
niedrig wie in der BRAGO und beträgt 1,0 (das einfache der Gebühr).
Im Berufungsverfahren gibt
es nur noch zwei Gebührentatbestände:
D er Rechtsanwalt erhält eine 1,6-fache Verhandlungsgebühr und
eine 1,2-fache Terminsgebühr. Wenn der Berufungskläger nicht
erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, reduziert
sich diese Gebühr auf den Faktor 0,5.
Hier
ein Auszug aus den Tabellen des RVG: |
|
Wert
bis |
1,00
|
0,30 |
0,50 |
1,10
|
1,20 |
1,30 |
1,50 |
1,60 |
|
300 |
25 |
7,50 |
12,50 |
27,50 |
30,00 |
32,50 |
37,50 |
40,00 |
|
600 |
45 |
13,50 |
22,50
|
49,50
|
54,00
|
58,50
|
67,50 |
72,00 |
|
900 |
65 |
19,50 |
32,50
|
71,50
|
78,00 |
84,50
|
97,50 |
104,00 |
|
1200 |
85 |
25,50
|
42,50
|
93,50
|
102,00
|
110,50
|
127,50 |
136,00 |
|
1500 |
105 |
31,50
|
52,50
|
115,50 |
126,00 |
136,50
|
157,50
|
168,00 |
|
2000 |
133 |
39,90 |
66,50
|
146,30
|
159,60
|
172,90
|
199,50
|
212,80 |
|
2500 |
161 |
48,30
|
80,50
|
177,10
|
193,20 |
209,30 |
241,50 |
257,60 |
|
3000 |
189 |
56,70 |
94,50
|
207,90 |
226,80
|
245,70 |
283,50
|
302,40 |
|
3500 |
217 |
65,10 |
108,50 |
238,70
|
260,40
|
282,10
|
325,50 |
347,20 |
|
4000 |
245 |
73,50
|
122,50 |
269,50
|
294,00 |
318,50
|
367,50 |
392,00 |
|
4500 |
273 |
81,90
|
136,50 |
300,30 |
327,60 |
354,90
|
409,50
|
436,80 |
|
5000 |
301 |
90,30 |
150,50
|
331,10 |
361,20 |
391,30 |
451,50
|
481,60 |
|
|