| Vereinbarung
über die Betreuung unserer Kinder
Name, … geb. am . . , Geburtsort
Name, … geb. am . . , Geburtsort
zwischen den Eltern
| Vater: |
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___ . ___ . ______ |
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| Vorname Nachname |
geb. |
Straße, |
PLZ Ort |
und
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___ . ___ . ______ |
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| Vorname Nachname |
geb. |
Straße, |
PLZ Ort |
1. Den Kindern steht
ab der örtlich vollzogenen Trennung der Eltern ein Zuhause
bei dem Vater und ein Zuhause bei der Mutter zu. Die beiden Zuhause
sind unabdingbar ethisch, rechtlich und steuerlich gleich. Der Lebensmittelpunkt
sind die Kinder und wandert mit ihnen.
2. Die Kinder haben
das Recht auf eine positive und lebendige Beziehung zu beiden Eltern,
wobei kein Elternteil den anderen in den Augen der Kinder abwerten
oder erniedrigen darf.
3. Dies gilt auch
für die Großeltern und neue Partner. Es ist die Aufgabe
von Vater und Mutter, abwertende Äußerungen über
den jeweils anderen Elternteil im Beisein der Kinder zu unterbinden.
4. Die Kinder haben
das Recht, beide Elternteile zu kennen und von deren Liebe und Obhut
sowie deren regelmäßiger und wechselseitiger Betreuung
und Erziehung zu profitieren.
5. Die Kinder haben
das Recht, als Kinder mit eigenen Interessen behandelt zu werden
und nicht als ein Pfand, ein Besitz oder als Eigentum eines oder
beider Elternteile.
6. Ziel der Eltern
ist es, die Eltern-Kind-Beziehung konfliktfrei zu gestalten. Die
Eltern gehen die gegenseitige Verpflichtung ein, sich über
die Belange der Kinder konfliktfrei auszutauschen.
7. Die Kommunikation
über die Kinder, besonders über schulische und ärztliche
Termine, erfolgt zeitnah, jeweils spätestens nach dem Wechsel
der Betreuung, telefonisch oder in persönlichen Gesprächen,
wenn erforderlich, an einem neutralen Ort. Gleichzeitig geben sich
die Eltern gegenseitig die Möglichkeit, an „gemeinsamen“
Terminen teilzunehmen (z.B. Elternabenden).
8. Die Eltern einigen
sich auf folgende Betreuungsregelung:
a. Wochentage
i. Beim Wechselmodell (50:50) z.B. wöchentlicher Wechsel
ii. Bei anderem Modell: …
b. Wochenenden
i. Im Wechsel (z.B. Gerades Kalenderwochenende bei Vater, ungerades
Kalenderwochenende bei Mutter)
ii. In Jahren mit einer 53. Kalenderwoche wird nachfolgende Zusatzvereinbarung
getroffen…
c. Ferien
i. Die Schulferien werden hälftig geteilt (z.B. jeweils immer
1. oder immer 2. Ferienhälfte bei Mutter, bzw. Vater)
Alternativ: in geraden Kalenderjahren - immer 1. Ferienhälfte
bei Mutter, bzw. Vater und in ungeraden Kalenderjahren - immer
2. Ferienhälfte bei Mutter, bzw. Vater
ii. die beweglichen Ferientage (sog. Brückentage) werden
wie folgt geregelt…
d. Feiertage
i. in geraden Kalenderjahren Ostern - z.B. immer bei Mutter und
Pfingsten bei Vater
ii. in ungeraden Kalenderjahren Ostern z.B. immer bei Vater und
Pfingsten bei Mutter
iii. Weihnachten: in geraden Kalenderjahren, den 24.12. bei Vater,
den 25. und 26.12. sowie Sylvester (31.12. und 01.01.) bei Mutter.
in ungeraden Kalenderjahren, den 24.12. bei der Mutter, den 25.
und 26.12. sowie Sylvester (31.12. und 01.01.) bei Vater
iv. Weitere Feiertage (z.B. 1. Mai, Muttertag, Christi Himmelfahrt,
Tag der deutschen Einheit, ...) werden wie folgt geregelt …
e. Dem Kind/ den
Kindern sind beim jedem Wechsel (Übergabe an das andere Elternteil)
jeweils Krankenversichertenkarte und Personalausweis mitzugeben.
f. Geburtstage
i. den Geburtstag eines Elternteils verbringen die Kinder beim
entsprechenden Elternteil.
ii. in geraden Kalenderjahren verbringen die Kinder ihre Geburtstage
beim Vater und in ungeraden Kalenderjahren verbringen die Kinder
ihre Geburtstage bei der Mutter
iii. für die Geburtstage der Großeltern wird folgende
Regelung getroffen …
g. Familienfeiern
und sonstige regelbedürftige Tage …
Überschneidungen werden wie
folgt geregelt …
Für den Fall, dass ein Termin nachweisbar und überprüfbar
aus wichtigen, in der Person des Kindes liegenden Gründen nicht
eingehalten werden kann, erfolgt eine umgehende Information darüber
an das andere Elternteil. Im Krankheitsfall des Kindes ist eine
ärztliche Bescheinigung über die Bettlägerigkeit
dem jeweils anderen Elternteil vorzulegen. Zeitnah wird dem „betroffenen“
Elternteil ein Tauschtermin zur unmittelbaren „Nachholung“
angeboten. Ein ersatzloser Ausfall der geregelten Betreuung wird
ausgeschlossen.
Eingriffe in die Lebensgestaltung der Kinder in Bezug auf Spielkameraden,
Spiel- und Sportgruppen sowie Kindergarten und Schule sind nur im
gegenseitigen Einvernehmen der Eltern zulässig. Kinderbezogene
Entscheidungen über deren Alltag werden von dem Elternteil
getroffen, bei dem sich die Kinder zur Betreuung und Erziehung aufhalten.
9. Eltern und ggf.
deren Partner/innen u.a. vermeiden alles, um Kinder auszufragen
oder auszuspionieren. Kinder werden auch nicht als „Postbote“
benutzt.
10. Die Eltern einigen
sich, in strittigen Fragen das Angebot geeigneter Beratungsstellen
in Anspruch zu nehmen. Als Schiedsstelle einigen sich die Eltern
auf: …
11. Das Holen und
Bringen der Kinder teilen sich die Eltern. Die Übergabe des
Verantwortungsbereiches ist z.B. die Schule oder der Kindergarten,
sonst der Wohnsitz des jeweils anderen Elternteils. Das bringende
Elternteil ist derjenige, bei dem sich die Kinder zuletzt aufgehalten
haben.
Der Beratungsweg hat Vorrang vor
dem juristischen Weg.
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, den ___ . ___ . 200_ |
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Datum |
Unterschrift |
Unterschrift |
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