| 1. Bekommen Sie
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt (§
21 ff BSHG)? Dann reichen Sie bei Gericht nur das Antragsformular
und den letzten Sozialhilfebescheid ein. Es wird Ihnen dann Prozeßkostenhilfe
gewährt.
2. Haben Sie verwertbares Vermögen:
- Grundstücke
- Bausparguthaben
- Prämiensparguthaben
- Bank- oder Sparguthaben
- Wertpapiere
- Lebensversicherungen
- Wertgegenstände/Antiquitäten
- Forderungen und Außenstände
- sonstige Vermögenswerte (Münzsammlungen,
etc.)
3. Haben Sie laufende Einkünfte:
- als Arbeiter oder Angestellter? Wenn
ja, errechnen Sie das Bruttogehalt der letzten 12 Monate (incl. Weihnachts-
und Urlaubsgeld sowie aller sonstigen Nebenleistungen (Zulagen, Über-stunden,
Spesen, etc.) und ermitteln Sie daraus ein durchschnittliches Monats-Bruttogehalt
- aus selbständiger Tätigkeit?
Maßgeblich ist die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder
die Einnahmen-Überschußrechnung des Vorjahres, wobei das
Gericht allerdings auf Ihren tatsächlichen Lebenszuschnitt schaut.
Wenn Sie bisher schon über Ihre Verhältnisse gelebt haben,
dann mutet Ihnen das Gericht zu, auch den anstehenden Prozeß noch
"auf Pump" zu führen.
Haben Sie sonstige Einkünfte
wie:
- Nebeneinkünfte
- Vermietung und Verpachtung
- Steuererstattung
- Kapitalerträge
- Zinsen/Kupons
- Unterhaltsrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Altersrente
- Wohngeld
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Krankengeld
- Ausbildungsbeihilfe
- BAFÖG
- Umschulungsgeld/Unterhaltsgeld
Bilden Sie aus den gesamten laufenden Einkünften
das monatliche Gesamt-Bruttoeinkommen
4. Welche monatlichen Belastungen
haben Sie?
- Lohn- und Einkommensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer
- Rentenversicherung
- gesetzliche Krankenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
4a. Können Sie sonstige angemessene
Versicherungen abziehen, nämlich:
- Lebensversicherungen
- private Krankenversicherung
- Krankenhaustagegeld-Versicherung
- Krankenhaus-Zusatzversicherung
- Unfallversicherung
- private Haftpflichtversicherung
- Berufshaftpflichtversicherung
- KfZ-Haftpflichtversicherung
- Sterbegeldversicherung
- Aussteuerversicherung
- Rechtsschutzversicherung
4b. Können Sie berufsbedingte
Aufwendungen (Werbungskosten) abziehen, nämlich:
- - Fahrgeld
- Arbeitskleidung
- Arbeitsmittel (Fachbücher, PC,
etc.)
- Beiträge zu Berufsverbänden
oder Gewerkschaftsbeitrag
- sonstige Aufwendungen (Fortbildungskosten,
etc.)
5. Bilden Sie jetzt eine Zwischendifferenz.
Beträgt die Differenz mehr als DM 1.066,00
monatlich, ziehen Sie weiter ab:
- einen Freibetrag für Erwerbstätige
in Höhe von netto monatlich DM 144,00
- sowie einen weiteren Werbungskostenfreibetrag
von nochmals DM 144,00
- Ferner können Sie weitere Grundfreibeträge
abziehen, nämlich für sich selbst DM 676,00 für den im
Haushalt lebenden Ehegatten ebenfalls DM 676,00 (allerdings abzüglich
des Eigeneinkommens des Ehegatten) Lebt der Ehegatte nicht mit im eigenen
Haushalt und zahlen Sie an ihn Unterhalt, ziehen Sie die tatsächlich
gezahlte Unterhaltsrente anstelle des Freibetrages ab
- Ziehen Sie schließlich für
jedes im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind weitere DM 475,00
ab (wiederum abzüglich des Eigeneinkommens der Kinder bzw. anstelle
der Pauschale den tatsächlich gezahlten Unterhalt.
6. Ziehen Sie weiter ab:
- Kosten für Wohnung und Heizung
(nicht aber für Strom - merkwürdigerweise!)
7. Ziehen Sie ferner sonstige Belastungen
ab, die Ihnen besonders berücksichtigungswürdig erscheinen
(der Richter wird das dann im einzelnen prüfen), als da wären:
- sonstige Unterhaltspflichten (z.B. gegenüber
Eltern)
- gesundheitsbedingter Mehraufwand (Diätkosten,
Krankenkassen-Eigenanteile, etc.)
- Kosten eines geplanten oder durchgeführten
Umzugs
- Mehraufwendungen für Familienereignisse
(Konfirmation, Eheschließung der Kinder, etc.)
- Bestehende Verbindlichkeiten, soweit
sie getilgt werden und schon vor Beginn des Prozesses bestanden
- Prozeßkostenhilferaten aus früheren
Verfahren
Die sich dann ergebende Differenz ist der
Einsatzbetrag, anhand dessen Sie in der Tabelle zu §
115 ZPO ablesen können, ob und unter welchen Bedingungen Sie
Prozeßkostenhilfe bekommen. Bis zu einem Einsatzbetrag von 15,-
Euro bekommen Sie Prozeßkostenhilfe ohne Ratenverpflichtung. Ist
Ihr Einsatzbetrag höher, müssen sie die vom Staat bevorschussten
Kosten ganz oder zum Teil in Raten an den Staat zurückzahlen.
Nicht berücksichtigt sind hier weitere
Abzüge "in angemessener Höhe", die Sie evtl. noch
bekommen können, weil Sie behindert sind (§ 115 I, 1 i.V.m.
§ 76 II a) 3. BSHG). Mit muß mit dem Gericht evtl. noch gesondert
diskutiert werden. |