Urteile
Unsere Mitglieder finden im Mitgliederbereich einen umfassende Urteilsdatenbank, die stetig aktualisiert wird.
 
Unterhalt - Rente - Versorgungsausgleich

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten zu ermitteln.
c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach deverwerten Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde.
d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.

[BGH XII ZB 206-06] Volltexturteil im Mitgliederbereich (nur für Mitglieder)

 
Steuerliche Veranlagung der Eheleute im Insolvenzverfahren

Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt.
Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. Insolvenzbeständig kann dagegen ein vorweggenommener Erlass des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Feststellung jedoch strengen Anforderungen unterliegt.
Vorschriften: InsO § 38, InsO § 80 Abs. 1, EStG § 26 Abs. 2, AO 1977 § 34, BGB § 397 Abs. 1

[BGH IX ZR 8-06] Volltexturteil im Mitgliederbereich (nur für Mitglieder)

 
Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis

Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt.

[BGH XII ZB 70-01 vom 13.09.2006] Volltexturteil im Mitgliederbereich (nur für Mitglieder)

 
Unterhaltspflicht - Erziehungsgeld

Das an die zweite Ehefrau des seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Schuldners ausgezahlte Erziehungsgeld berührt dessen Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt gleichrangig ist und sich im absoluten Mangelfall deshalb auf die Quote des geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

[BGH XII ZR 147/04] Volltexturteil im Mitgliederbereich (nur für Mitglieder)

 
Email-Newsletter darf nicht die Adressaten offen legen

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf, vom 24.05.2006, muss der Versender von Emails an einen großen Empfängerkreis - wie bei einem Newsletter - durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht anschließend zu fehlerhaften Zusendungen von Emails kommen kann. Dabei legten die Richter fest, dass der Versender eines Newsletter diesen im Wege der Blindkopie (Bcc) verschicken müsse, damit icht sämtliche Adressen der Abonnenten in dem Adressfeld auftauchen und für jeden einsehbar sind. Dies sei auch aus Gründen des Datenschutzes erforderlich. Die Einwendung des Beklagten, dass der Kläger sein Email-Postfach nicht mit einem entsprechenden Filter versehen hatte, sei irrelevant.

[OLG Düsseldorf, Az.: I-15 U 45/06] Volltexturteil im Mitgliederbereich (nur für Mitglieder)

 

Prozesskostenhilfe: Arbeitnehmer müssen zunächst Lebensversicherung verwehrten

Arbeitnehmern ist es regelmäßig zuzumuten, zunächst eine bestehende Lebensversicherung aufzulösen, bevor sie Prozesskostenhilfe beantragen können. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine staatlich geförderte Lebensversicherung zur Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente) handelt und die eingezahlten Beiträge unter dem Rückkaufswert der Versicherung liegen. Der Kläger beantragte für eine Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten Prozesskostenhilfe. In seiner "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" gab er an, eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 10.800 EURO zu besitzen, die bei der Heirat seiner Tochter fällig werden sollte. Das BAG lehnte wie die Vorinstanzen den Antrag ab, weil der Kläger die Lebensversicherung auflösen und mit dem Rückkaufswert die Prozesskosten bestreiten könne. Dies sei ihm auch zuzumuten, da er bislang rund 6.500 EURO eingezahlt habe und dieser Betrag deutlich unter dem Rückkaufswert von 10.800 EURO liege. Lebensversicherungen gehören nur dann nicht zum verwertbaren Vermögen, wenn es sich hierbei um öffentlich gefördertes Kapital zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung handelt (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Dem Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen habe er bei der Bevorzugung staatlich geförderter Lebensversicherungen gegenüber allein aus Privatmitteln finanzierten Lebensversicherungen nicht überschritten.

[BAG, Az.: 3 AZB 62/04, vom 05.05.2006] Volltexturteil im Mitgliederbereich (nur für Mitglieder)

 
ALG II-Empfänger erhalten so genannte Umgangskosten erstattet
Nach Auffassung des Sozialgerichts Schleswig muss die zuständige Behörde den anteilig höheren Grundbedarf übernehmen, der durch die Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils im Alg II-Bezug mit seinem getrennt lebenden Kind entsteht.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter aus Kiel, deren 14 Jahre alte Tochter im letzten Jahr zum Vater nach Lauenburg gezogen war, bei der Arbeitsgemeinschaft Kiel höhere Kosten durch den alle 2 bis 3 Wochen stattfindenden Umgang geltend gemacht. Das Sozialgericht Schleswig bewilligte ihr dafür 7 € täglich pro Besuchstag. Zur Begründung erklärte das Gericht, bei den fraglichen Leistungen handele es sich um einen "untypischen Bedarf", der nur bei getrennt lebenden Familien auftrete und nicht durch die Regelleistung im Rahmen des Alg II abgegolten werde. Zwar gebe es für diesen Bedarf im SGB II keine ausdrückliche Regelung. Da SozialhilfebezieherInnen aber nach § 73 SGB XII für die Ausübung des Umgangsrechts sehr wohl Leistungen geltend machen könnten und ihre sonstigen Leistungen gleich hoch wie die Alg II-Berechtigter seien, wäre es eine Verletzung des Sozialstaatsgebots nach Artikel 20 Abs.1 des Grundgesetzes, wenn nun getrennt lebende Alg II-Beziehende beim Umgangsrecht schlechter gestellt würden. Dagegen spreche auch der besondere Schutz von Ehe und Familie, der sich aus Artikel 6 des Grundgesetzes ergebe. Wie das Bundesverfassungsgericht schon früher festgestellt habe, schütze das Umgangsrecht die verwandschaftlichen Beziehungen des getrennt lebenden Elternteils zum Kind und beuge einer Entfremdung beider vor. Daher ergebe sich bei einer verfassungsgemäßen Auslegung des SGB II zwingend ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Alg II-Berechtigte bei der Ausübung des Umgangsrechts.

[SG Schleswig, AZ: S2 AS 52/05 ER] Beschluss vom 9.3.2005,

Nach einem Beschluss des SG Hannover sind Fahrtkosten, die einem Elternteil mit Bezug von Alg II zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem getrennt lebenden Kind entstehen, nach § 73 SGB XII im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. Da die Grundsicherung für Erwerbsfähige, d.h. Alg II, einem anderen Zweck entspricht und dort in der Regelleistung keine Leistungen für den Umgang mit dem getrennt lebenden Kind berücksichtigt sind, ist der Weg für einen Antrag nach dem SGB XII offen. Denn bei Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich um eine „besondere Lebenslage“, für die im konkreten Fall „nicht unerhebliche Kosten“ anfallen. Als angemessen gelten dabei die Fahrtkosten, die im Rahmen des Umfangs der gerichtlich festgesetzten Häufigkeit des Umgangs entstehen. Konkret war dies im vorliegenden Fall die Fahrten von Hannover nach Hamburg und zurück.

Weitergehende Anträge des betroffenen Vaters, der für den Aufenthalt seiner Kinder bei ihm auch anteilige Regelleistungen für die Kinder begehrte, lehnte das Gericht allerdings ab. Diese Kosten seien gegebenenfalls von den Kindern selbst bzw. von deren sorgeberechtigter Mutter geltend zu machen.

[SG Hannover, AZ: S 52 SO 37/05 ER] , Beschluss vom 7.2.2005, Volltexturteil im Mitgliederbereich (nur für Mitglieder)

 
Über den „Barunterhalt“ hinausgehende Zahlungen für den Schulbesuch im Ausland müssen nicht erbracht werden
Das OLG Schleswig entschied, dass ein zum „Barunterhalt“ verpflichteter Vater über den „Barunterhalt“ hinausgehende Zahlungen für den Schulbesuch im Ausland nicht erbringen muss. Im gegebenen Verfahren hat ein Schüler der 11. Klasse seinen Vater verklagt, sich zusätzlich zum geleisteten „Barunterhalt“ an den Kosten des Aufenthaltes im Ausland zu beteiligen. Begründung der Richter: Kosten eines Auslandsschuljahres übersteigen den angemessenen Ausbildungsbedarf.

Hinweis:
Bei gerichtlichen Anträgen sollte der Verweis auf gerichtliche Entscheidungen als Hilfe zur Argumentation verstanden werden. Besonders in Verfahren vor den sog. Familiengerichten und ganz besonders in Verfahren nach dem FGG.

[Az 15 UF 59/05] vom 29. August 2005 (Vorinstanzen: AG Pinneberg, 46 F 99/04, 1.3.2005)
 
Verwaltungsgericht stärkt Ansprüche von Scheidungskindern bei der Schülerbeförderung

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für sich allein oder zusammengenommen.

[XII ZB 75/01] vom 18.01.2006

 
Verwaltungsgericht stärkt Ansprüche von Scheidungskindern bei der Schülerbeförderung

Landkreise und Städte müssen bei Schülertransport wechselnde Wohnungen der Kinder berücksichtigen

(Aktenzeichen: 6 B 543/05) Details

 
Abänderung eines Alttitels über Kindesunterhalt

Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird.

Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der angefochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage außer Kraft getreten ist.

[BGH, Az.: XII ZB 258/03] vom 21.12.2005

 
Einkünfte nicht aus Erwerbstätigkeit

Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären. Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard der besonderen Begründung.

[XII ZR 51/03] vom 23.11.2005

 
Schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Am 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 Euro zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 Euro seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Ausgleichsrente seit dem 1. Juli 2003 nur noch 214,40 Euro betrage.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist.

[BGH, Az.: XII ZR 228/03] vom 09.11.2005

 
Einbenennung eines Kindes

Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes kann vom Beschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618 Satz 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil aufgrund einer die Einwilligung ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat.

[XII ZB 153/03] vom 10.03.2005

 
Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils

Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.).

[BGH, Az.: XII ZR 56/02] vom 23.02.2005

 
Teil des Einkommens für Elternunterhalt

Der BGH entschied, dass unterhaltspflichtige Kinder einen Teil ihrer Ersparnisse im Bedarfsfall für Heim- und Pflegekosten betagter Eltern ohne Abstriche des Lebensstandards aufwenden müssen. Mit dieser Entscheidung wurde dem Landkreis Unna im Grundsatz Rechts gegeben. Der Ehemann ist zwar nicht für die Schwiegermutter unterhaltspflichtig, ist jedoch bei beiden Ehepaaren ein angemessener Unterhalt gesichert, muss etwas vom Überschuss für den Elternunterhalt abgezweigt werden.

[BGH, Az.: XII ZR 224/00]

 
Trennungsunterhalt von der Steuer absetzbar

Wer an seinen getrennt lebenden Partner Unterhalt zahlt, kann jährlich bis zu € 13.805,- von der Steuer absetzen. Bedingung dafür ist allerdings, dass der andere einverstanden ist, da er diese Beträge dann auch versteuern muss. Auch wenn der Partner sein Einverständnis bereits gegeben hat, kann er dieses zurückzunehmen. Er muss dies allerdings vor Jahresbeginn gegenüber dem Finanzamt erklären.

[BFH, Az.: XI R 8/03]

 
Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche zulässig

Das gegenwärtige und künftige Kontoguthaben des Schuldners wurde wegen rückständigen Unterhalts sowie wegen des künftig jeweils am 1. eines jeden Monats fällig werdenden monatlichen Unterhalts gepfändet. Dazu hieß es im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergänzend: "Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jew. Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam". Die Drittschuldnerin hielt die Pfändung wegen der fortlaufenden Unterhaltsansprüche für rechtswidrig. Ihre Erinnerungen und die sofortigen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte sie die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen der künftigen Unterhaltsansprüche.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Er sieht die von Rechtsprechung und Literatur entwickelte so genannte Dauer- bzw. Vorauspfändung als zulässige Maßnahme der Forderungspfändung an. Danach können künftige Ansprüche des Schuldners auch wegen künftig fällig werdender Forderungen gepfändet werden. Von der in § 850d Abs. 3 ZPO geregelten Vorratspfändung des künftigen Arbeitseinkommens des Schuldners wegen künftiger Unterhaltsforderungen unterscheidet sich die Dauer- bzw. Vorauspfändung dadurch, dass sie erst mit Fälligkeit des titulierten Anspruchs wirksam wird. Damit steht die Regelung des § 751 Abs. 1 ZPO nach Ansicht des BGH der Dauer bzw. Vorauspfändung nicht entgegen.

[BGH, Az.: IXa ZB 200/03; BGH Report 2004,193]

 
Geltendmachung von Kindesunterhalt

Macht der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche über einen längeren Zeitraum nicht geltend, sodass der Verpflichtete darauf vertrauen kann, dass er diesbezüglich nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, verwirkt er die Zahlung von rückständigem Unterhalt. Dabei sind an das Zeitmoment keine großen Anforderungen zu stellen, so das Gericht. Bereits ein Jahr Untätigkeit nach titulierten Forderungen durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich kann hierbei genügen.

[OLG Brandenburg, Az.: 9 WF 158/03]

 
GLEICHBERECHTIGUNG bei Stellenangebot
Eine Rechtsanwaltskanzlei suchte in einer Stellenanzeige über die Bundesagentur für Arbeit eine „Volljuristin, auch als Wiedereinsteigerin in Teilzeit“. Ein Anwalt, der sich vergeblich auf diese Stelle beworben hatte, gewann den Eindruck, dass er auf Grund seines Geschlechtes abgewiesen worden war. Daher verklagte er die Kanzlei auf Entschädigung und gewann. Wird eine Stellenanzeige geschlechtsspezifisch formuliert, liegt der Verdacht nahe, dass das Geschlecht bei der Bewerberauswahl eine große Rolle spielt. Obwohl in diesem Fall ein Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit die Anzeige formuliert hatte und nicht der Arbeitgeber selbst, haftet er dafür. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Landesarbeitsgericht.

[BAG, Az.: 8 AZR 112/03 ]
 
Bei kurzer Ehe entfällt Versorgungsausgleich

Bei einer Scheidung ist der Versorgungsausgleich Pflicht. War die Ehe aber nur von kurzer Dauer, kann diese Pflicht ausnahmsweise entfallen. Im verhandelten Fall war das Paar 17 Monate lang verheiratet. Hier kann laut Gericht nicht von einer extrem kurzen Dauer ausgegangen werden, das Familiengericht ist zum Versorgungsausgleich verpflichtet.

[OLG Saarbrücken, Az.: 9 UF 120/02]

 
Kindergeldanspruch

Für ein studierendes Kind besteht so lange ein Kindergeldanspruch, bis die Examensergebnisse bekannt sind.

[FG Niedersachsen, Az.: 9 K 685/97]

 
Unterhaltskosten von der Steuer absetzen

Alle Unterhaltskosten, zu deren Zahlung man gesetzlich verpflichtet ist, können steuerlich abgesetzt werden. Dazu gehören Zahlungen an Eltern, Kinder, Großeltern, Ehegatten und Partner mit gemeinsamen Kind, nicht aber Zahlungen an Geschwister.

[BFH, Az.: 2002 III R 8/01]

 
Unterhalt für Studenten

Ein Student, der 16 Semester lang an der Universität studiert, hat keinen Anspruch auf Unterhalt der Eltern. Ausnahme: Wiederholte Erkrankungen oder notwendige Studienortwechsel begründen die lange Studienzeit.

[OLG Koblenz, Az.: 13 UF 242/02]

 
Sparvermögen der Kinder ist tabu

Um den Unterhalt der Eltern zu finanzieren, müssen Kinder nicht ohne weiteres auf ihr Gespartes zurückgreifen. Insbesondere der so genannte Vermögensstamm ist unantastbar, da dieses Geld als Vorsorge für das eigene Alter gedacht ist. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage eines Landkreises gegen einen erwachsenen Sohn ab, der das eigene Vermögen von 30.000,- € zum Unterhalt seiner Eltern verwenden sollte.

[OLG Köln, Az.: 27 UF 194/01]

 
Kleine Radlerin verursachte Unfall – Eltern entlastet

Wenn ein Kind – beispielsweise mit dem Fahrrad - einen Unfall verursacht, haften die Eltern nicht automatisch. Maßgeblich ist generell die Frage, ob die Erziehungsberechtigten ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies unterstreicht das Saarländische Oberlandesgericht in einem Urteil, das jetzt von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – (DAV) veröffentlicht worden ist.

In dem entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Unfall, den eine fünfeinhalbjährige Radlerin verursacht hatte. Das Kind war während einer Radtour mit seinen Eltern auf dem Radweg zu weit nach links geraten und war mit einer entgegenkommenden Radfahrerin kollidiert. Diese stürzte und zog sich Knochenbrüche zu.

Das OLG wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage der Frau gegen die Eltern des Kindes auch in der Berufungsinstanz ab. Die Eltern hätten in vollem Umfang ihrer Aufsichtspflicht genügt, hieß es in dem Urteil: „Sie durften davon ausgehen, dass ihre Tochter trotz ihres kindlichen Alters ihr Fahrrad technisch beherrschte“, stellte das Gericht unter Bezug auf die radlerischen Erfahrungen des Mädchens fest.

Es sei bei früheren Touren regelmäßig über das verkehrsgerechte Verhalten auf der Straße belehrt worden und habe „auf Belehrungen, Ermahnungen und Anforderungen Erwachsener stets folgsam reagiert“. Die Wegstrecke sei der Kleinen bekannt gewesen, und sie habe in der Unfall-Situation unter Aufsicht ihrer Eltern gestanden. Dass das Kind – wie die Klägerin argumentiert hatte – mit seinen fünfeinhalb Jahren den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen sein konnte, spielte für die Richter keine Rolle. Maßgeblich für die Klage-Abweisung war allein der Umstand, dass den Eltern im konkreten Fall kein Vorwurf zu machen war.

[Saarländisches OLG, Az.: 3 U 508/02 - 50]

 
Kind verunglückte auf Ponyhof - kein Schadenersatz

Wer haftet, wenn mit einem liebenswerten Pony im wahrsten Sinne des Wortes die Pferde durchgehen und ein Kind durch einen Sturz schwere Verletzungen erleidet? Niemand, entschied das OLG Oldenburg. Denn es sei ein Unglück, wie es im Leben immer wieder geschehen könne.

Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer 0180 – 52 54 555) berichtet: Eine 12-Jährige verbrachte ihre Ferien auf einem Ponyhof im Emsland. Das reiterfahrene Mädchen ritt zusammen mit den übrigen Kindern innerhalb des Reitplatzes auf verschiedenen Pferden und sogar im Galopp. Immer ohne Sturz und immer unter alleiniger Aufsicht der Gruppe durch den Betreiber des Hofes.

Schließlich kam es zu dem folgenschweren Ritt auf einem Pony, das bis dahin als brav und gutmütig galt. Aus ungeklärten Gründen waren sich Ross und junge Reiterin plötzlich nicht mehr einig. Das Mädchen stürzte vom Pferd. Die tragischen Folgen des Sturzes: ein Nierengewebeeinriss (Nierenruptur) sowie ein Harnleiterabriss. Dafür sollte der Betreiber des Ponyhofes nun haften.

Das sahen die Richter des OLG Oldenburg aber ganz anders und wiesen die Ansprüche der Verletzten zurück. Der Betreiber des Hofes habe sich bei der Auswahl des Pferdes und bei der Beaufsichtigung des Reitvorgangs sorgfältig verhalten und müsse nicht haften.

Kinder fielen immer wieder von Pferden. Mit Knochenbrüchen und sonstigen Verletzungen müsse jederzeit gerechnet werden. Auch der 13-jährigen Tochter des Vorsitzenden Richters sei solches schon passiert. Reiterferien seien pädagogisch wertvoll und eine Freude für die Kinder. Unfälle könnten dabei aber immer einmal geschehen, ohne dass jemand dafür haftbar gemacht werden könne.

[OLG Oldenburg, Az.: 15 U 47/03 vom 2.9.2003]

 
Kindergeldzahlung bei eingereichter Scheidung

Ein Vater erhält auch dann bei eingereichter Scheidung Kindergeld, wenn er weiterhin noch mit seinen Kindern in einem Haushalt lebt. Ein Familienvater beantragte im Februar 1997 die Scheidung, lebte aber noch bis September 1997 mit seiner Familie in einem Haushalt. Die Familienkasse war der Ansicht, dass die Eheleute getrennt leben und die Kinder bei der Mutter großgezogen werden. Aus diesem Grund wurde das Kindergeld zurückverlangt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilte diese Meinung nicht, denn man könnte nicht so ohne weiteres davon ausgehen, dass die Haushaltszugehörigkeit zu Vater oder Mutter beendet sei, wenn die Eltern trotz der Trennung gemeinsam mit den Kindern eine Wohnung bewohnen.

[FG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 V 2698/98]

 
Arbeitslos - weniger Unterhalt an Ex-Frau

Jahrelang zahlte ein 57-jähriger leitender Ingenieur an seine Ex-Frau ordnungsgemäß den Unterhalt, bis er arbeitslos wurde und die Bitte aussprach, die Unterhalszahlungen an seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Das Oberlandesgericht entsprach dieser Bitte. Ein als Sachverständiger befragter Arbeitsvermittler sagte im Rahmen der Verhandlung aus, dass ein Erfolg bei der Arbeitsplatzsuche mit einem Lottogewinn vergleichbar wäre. Für eine leitende Tätigkeit werde sich kaum ein Arbeitgeber finden, der jemanden einstellt, der in wenigen Jahren in Rente geht. Demnach sei es für ihn praktisch ausgeschlossen, eine neue Daueranstellung zu finden und das selbe Gehaltsniveau wie früher zu erreichen. Die Ex-Frau muss nun mit dem geringeren Unterhalt auskommen.

[OLG Hamm, Az.: 5 UF 150/00]

 
Gemeinschaftlicher Kinder-Unfug: Alle haften für hohen Schaden

Wenn eine Gruppe Kinder beim Spielen Schäden anrichtet, haften die Beteiligten unter Umständen gemeinsam. Dabei kommt es in Einzelfällen nicht einmal darauf an, wer welchen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.

Drei zehnjährige Jungen hatten auf dem Gelände einer Kiesgrube gespielt und dabei besonderes Interesse an einem Radlader gefunden. Sie setzten das schwere Gefährt in Gang und kurvten mit ihm auf dem Areal herum. Das Abenteuer endete in einem Schlammteich, in dem der Radlader umkippte und teilweise versank. Die Kinder konnten sich retten, wurden aber anschließend vom Eigentümer des Fahrzeugs gemeinsam auf über 25.000 Euro Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das OLG Koblenz gab der Klage dem Grunde nach statt. Auch wenn streitig blieb, wer den Radlader letztlich in den Teich gelenkt hatte, sahen die Richter schon in der Inbetriebnahme des Radladers eine „gemeinschaftlich begangene Besitz- und Eigentumsverletzung des Klägers“. Die Jungen hätten das Gefährt aufgrund eines gemeinsam gefassten und umgesetzten Tatentschlusses unbefugt in Besitz genommen und seien mit ihm im Bereich der Kiesgrube umhergefahren. Weil sich aus dem Trio niemand von dem Geschehen distanziert habe, müsse sich jeder den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen.

Bedenken hinsichtlich des Verschuldens der jungen Täter hatte der OLG-Senat nicht: „Bei einem zehnjährigen Kind ist davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit gegeben ist, dass ohne entsprechende Ausbildung ein Fahren mit einem fremden Radlader verbotswidrig ist.“

[OLG Koblenz, Az.: 10 U 998/02 vom 27. Juni 2003]

 
Getrennt lebende Ehegatten müssen anderer Erwerbstätigkeit nachgehen

Können sich getrennt lebende Ehegatten durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit allein unterhalten, haben sie auch keinen Anspruch auf Unterhalt. Im Einzelfall kann auch eine Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufs zumutbar sein, wenn z.B. der Ehegatte noch nie in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet hat oder die Chancen auf Einstellung als Berufseinsteiger angesichts eines höheren Alters sehr gering sind. Er muss sich in ausreichender Weise um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen.

[BGH, Az.: XII ZR 319/01]

 
Unterhaltsanspruch bei Heirat entfällt

Heiratet eine ledige Mutter einen anderen Mann, entfällt der Unterhaltsanspruch. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Ansruch auf Familienunterhalt gem. § 1360 BGB. Es wäre auch nicht vereinbar, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass einer Geburt neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt fortlaufen zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet.

[BGH, Az.: XII ZR 183/02]

 
Zu viel Arbeitslosengeld: Empfänger darf Geld behalten

Für Arbeitslose sind die Auswirkungen eines Wechsels der Steuerklasse auf die Höhe des Arbeitslosengeldes nur schwer nachzuvollziehen. Daher ist das Arbeitsamt verpflichtet, von sich aus auf die Folgen hinzuweisen. Unterlässt das Amt dies und hat der Arbeitslose "falsch" gewechselt, darf der Erwerbslose das zuviel gezahlte Arbeitslosengeld behalten - und dies trotz eindeutiger Gesetzeslage.

[BSG, Az.: B 7 AL 36/03 R]

 
Trennungsunterhalt von der Steuer absetzbar

Wer an seinen getrennt lebenden Partner Unterhalt zahlt, kann jährlich bis zu € 13.805,- von der Steuer absetzen. Bedingung dafür ist allerdings, dass der andere einverstanden ist, da er diese Beträge dann auch versteuern muss. Auch wenn der Partner sein Einverständnis bereits gegeben hat, kann er dieses zurückzunehmen. Er muss dies allerdings vor Jahresbeginn gegenüber dem Finanzamt erklären.

[BFH, Az.: XI R 8/03]

 
Nach Sterilisation muss Kasse keine künstliche Befruchtung zahlen

Wer nach einer Sterilisation dennoch ein Kind bekommen will, kann keine künstliche Befruchtung auf Kosten der Krankenkasse verlangen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Nur wenn ein Ehepaar ungewollt kinderlos bleibe, müsse die Kasse zahlen.

Eine bewusst gewählte Sterilisation sei eine eigenverantwortliche Entscheidung, die einen späteren Anspruch auf eine künstliche Befruchtung ausschließe. Anders sei dies, wenn die Sterilisation nicht zur Empfängnisverhütung, sondern aus medizinischen Gründen etwa wegen einer Krankheit vorgenommen wurde. (AZ.: B 1 KR 11/03 R)

In dem Fall ging es um einen 55-jährigen Mann, der sich während seiner ersten Ehe hatte sterilisieren lassen. Nach erneuter Heirat mit einer 16 Jahre jüngeren Frau wollte das Paar ein Kind und ließ eine künstliche Befruchtung vornehmen. Die Übernahme der Kosten von rund 4500 Euro lehnte die Krankenkasse ab.

[BSG Kassel AZ.: B 1 KR 11/03 R]

 
Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche zulässig

Das gegenwärtige und künftige Kontoguthaben des Schuldners wurde wegen rückständigen Unterhalts sowie wegen des künftig jeweils am 1. eines jeden Monats fällig werdenden monatlichen Unterhalts gepfändet. Dazu hieß es im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergänzend: "Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jew. Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam". Die Drittschuldnerin hielt die Pfändung wegen der fortlaufenden Unterhaltsansprüche für rechtswidrig. Ihre Erinnerungen und die sofortigen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte sie die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen der künftigen Unterhaltsansprüche.
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Er sieht die von Rechtsprechung und Literatur entwickelte so genannte Dauer- bzw. Vorauspfändung als zulässige Maßnahme der Forderungspfändung an. Danach können künftige Ansprüche des Schuldners auch wegen künftig fällig werdender Forderungen gepfändet werden. Von der in § 850d Abs. 3 ZPO geregelten Vorratspfändung des künftigen Arbeitseinkommens des Schuldners wegen künftiger Unterhaltsforderungen unterscheidet sich die Dauer- bzw. Vorauspfändung dadurch, dass sie erst mit Fälligkeit des titulierten Anspruchs wirksam wird. Damit steht die Regelung des § 751 Abs. 1 ZPO nach Ansicht des BGH der Dauer bzw. Vorauspfändung nicht entgegen.

[BGH, Az.: IXa ZB 200/03]

 
Kostengrundentscheidung bei Zwangsvollstreckungssachen

1. Hat sich eine Zwangsvollstreckungssache in der Hauptsache erledigt, kann der Schuldner den Erlass einer Kostengrundentscheidung betreiben; wird diese abgelehnt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, an der er nicht durch § 99 Abs. 1 ZPO gehindert ist.

2. Die Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels fallen unter § 788 ZPO und sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen, wenn nicht die Erforderlichkeit der Erteilung vom Gäubiger zu vertreten ist.

3. Das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO duldet keine Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst richten.
ZPO §§ 788, 733, 91

[OLG Karlsruhe, Az.: 16 WF 221/03]

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