| Wir über uns |
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| Wir verstehen uns als Netzwerk zur Selbsthilfe und helfen von Trennung betroffenen Eltern, Kindern und Großeltern. Gleichwertigkeit der Eltern auch nach deren Trennung ist eine unserer Forderungen. Wir sind Ansprechpartner für die Betroffenen, wenn es darum geht, Schadenbegrenzung zu erreichen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine einvernehmliche Regelung meist tragfähiger ist als Entscheidungen Dritter. Dabei unterstützen wir, z.B. in Form von Eltern- oder Einzelgesprächen. Es gilt, die Kompromissbereitschaft der Eltern zu fördern. Ziel der Gespräche ist u.a. die Beseitigung von Ungleichgewichten und das Betonen der Gleichwertigkeit von Vater und Mutter. Für Betroffene haben wir immer ein
offenes Ohr. In Selbsthilfegruppen tauschen sich Mitglieder aus und erarbeiten
Lösungswege. KbbE e.V. fördert die Bildung aller an der Trennung
Beteiligten durch Veranstaltungen, Kongresse, Infostände, Fachreferate,
etc. |
| Ziele |
Präambel |
Ausgangsbasis
ist die bestehende alltägliche Verletzung der Grundrechte von Kindern
und die Ungleichbehandlung von Vätern und Müttern, mit der Folge,
dass viele Kinder nach der Elterntrennung ein Elternteil verlieren. |
Ursachen |
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Ziele |
Das Ziel
ist es, Kindern ein unabdingbares Recht auf Betreuung und Erziehung durch
Vater und Mutter zu geben. Ganz besonders dann, wenn sich die Eltern trennen. Begründung:
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Unsere Kinder
brauchen beide Eltern, damit sie mit beiden Beinen durchs Leben gehen
können. |
| Forderungen |
Übersicht |
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Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder durch die leiblichen Eltern Eheliche und nicht eheliche Kinder sind gleich zu stellen |
Der ungehinderte familienfähige Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen ist ihr natürliches Recht und von der staatlichen Gemeinschaft besonders zu schützen. |
Kindern, deren Eltern sich getrennt haben, steht, sofern die leiblichen Eltern keine anders lautende einvernehmliche Vereinbarung getroffen haben, ab der örtlich vollzogenen Trennung der Eltern ein Zuhause bei dem leiblichen Vater und ein Zuhause bei der leiblichen Mutter zu. Die beiden Zuhause sind unabdingbar ethisch, rechtlich und steuerlich gleich. Der Lebensmittelpunkt sind die Kinder und wandert mit ihnen. |
Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder durch die leiblichen Eltern (ehemals „Umgang“) |
Sofern keine einvernehmliche Vereinbarung
unter den Eltern getroffen werden kann, betreuen und erziehen die Eltern
ihre Kinder gleichwertig und gleichteilig (50:50). Anmerkung zur Betreuung und Erziehung: Sollte unter den Eltern eine einvernehmliche Lösung für z.B. eine Betreuung im Verhältnis 80:20 ohne Rückwirkungsklausel zu 50:50 in einem potenziellen Streitfall getroffen worden sein, kann dies die zu vermeidende so genannte Einzelfallentscheidung notwendig machen. Das Holen und Bringen
der Kinder teilen sich die Eltern. Die Übergabe des Verantwortungsbereiches
ist im Streitfall die Schule oder der Kindergarten, sonst der Wohnsitz
des jeweils anderen Elternteils. Das bringende Elternteil ist derjenige,
bei dem sich die Kinder zuletzt aufgehalten haben. Um nicht missverstanden
zu werden: Das Vorstehendes bezieht sich auf uneinige Eltern. |
| Eheliche und nicht eheliche Kinder sind gleich zu stellen |
| Durch die aktuelle Gesetzgebung werden Kinder ihrer Grundrechte „beraubt“. |
Sicherstellung des Lebensunterhaltes aus eigener Kraft (ehemals „Unterhalt“) |
Jedes Elternteil
muss, sofern keine andere einvernehmliche Reglung erzielt wurde, das
jeweils andere Elternteil ab der vollzogenen Trennung durch eine (mindestens)
hälftige Übernahme der Betreuung der gemeinsamen Kinder unterstützen,
um seinen eigenen und den anteilig hälftigen Lebensunterhalt der
Kinder selbst erwirtschaften zu können. Jedes Elternteil hat das
Recht und, wenn Transferleistungen vom bisherigen Partner beansprucht
werden, die Pflicht, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Von dieser
Pflicht kann er nur von dem Leistenden der Transferleistungen gegebenenfalls
einvernehmlich entbunden werden. |
| Steuerliche Gleichstellung |
| Wir fordern die Gleichstellung bei der Besteuerung von traditioneller und getrennt lebender Familie. Aus unserer Sicht ist die aktuelle Besteuerung ein Verstoß gegen Grundrechte (Gleichheitsgrundsatz). Aktuell werden von ihren Kindern getrennt lebende Elternteile "bestraft". Auch durch die ungleiche Besteuerung drängt man sehr viele Familien nach Trennung und Scheidung unter das gesetzlich definierte Existenzminimum. |
Die elterliche Sorgepflicht kann keinem Elternteil entzogen werden. |
Niemandem,
insbesondere Mitarbeitern von Kindergärten, Schulen, Ämtern
und Behörden, Vereinen, Krankenhäusern und Ärzten ist
es erlaubt, Kinder oder deren Eltern, die getrennt leben, zu diskriminieren
oder einem Elternteil Informationen vorzuenthalten. Vater und Mutter
müssen per Gesetz gleichwertig gestellt sein. |
Umgangsbehinderung
oder –verweigerung führt zur sofortigen Zahlung einer Geldstrafe
in Höhe von mindestens einem Monatsnettoeinkommen, ersatzweise
entsprechende Freiheitsstrafe. Von der Zahlung der Geldstrafe entbindet
auch nicht der so genannte Selbstbehalt (Pfändungsfreigrenze),
der Bezug von Arbeitslosengeld, Leistungen der Sozialhilfe o.ä.
Bezüge. Im Wiederholungsfall wird Zwangshaft verhängt. Das Verbringen des Kindes / der Kinder aus der Familienwohnung an einen anderen Wohnort gegen den Willen des anderen Elternteils ist eine Straftat (§ 235 StGB). Nur drastische Maßnahmen ermöglichen Trennungskindern, deren Eltern uneinig sind, die Betreuung und Erziehung durch Vater und Mutter durch zu setzen. |
| Zitat des Richters am OLG Bamberg Harald Schütz vom 10.05.1997 auf dem 49. Deutschen Anwaltstag – Amtsblatt 8+9/97 Seite 466-468, 1997 |
"... in unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend Vätern, widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne ihnen anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehen geschieden werden, ihnen ihre Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell missbraucht zu haben erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf den Mindestbehalt herabgesetzt werden. Die Dimensionen solchen staatlich verordneten Leidens erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen Platz auf der Bühne, nicht in unserer Rechtswirklichkeit haben“
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Die Würde, die dem anderen gelassen wird, ist eine Verneigung vor dem Kind, das immer beide Elternteile in sich vereinigt." Zitat von Karl W. Blesken, Diplom-Psychologe, Berlin |